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Was ist Geldwäsche?

 

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)

§ 1 Begriffsbestimmungen 
(1) Geldwäsche im Sinne dieses Gesetzes ist eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs.

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich einen Gegenstand (=Tatobjekt), der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt (muss nicht schuldhaft sein!), 

  1. verbirgt, sich oder einem Dritten verschafft, verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat. 

Dies gilt nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. 

  1.  in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt. 

Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.  Der Versuch ist strafbar. 

Nimmt ein Steuerberater als Honorar bemakeltes Geld an, ist der Tatbestand des § 261 Abs.1 StGB objektiv erfüllt. Zudem besteht ein Leichtfertigkeitsrisiko. Hier kommt es darauf an, ob bei Honorarannahme sich Anhaltspunkte für eine kriminelle Herkunft der Mittel aufdrängen. Bei Barzahlung von Honoraren, über die Gebührensätze hinausgehende Beträge oder bei Honorarvereinbarungen in einer Höhe, die mit den Einkunftsquellen des Mandanten nicht vereinbar sind, sollte die Herkunft des Geldes hinterfragt werden.  

Wer leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um ein Tatobjekt handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.  

Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte. 

Wer eine Tat als Verpflichteter des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 

In besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat. Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. 

Nicht bestraft wird, 

  1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und 
  2. oder die Sicherstellung des Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat bewirkt. 

Tatobjekte im Sinne des § 261 StGB sind nicht nur Bargeld, sondern auch Forderungen und Rechte. Ersparte Aufwendungen sind nicht Tatobjekt.